Die Entfernungspauschale nutzen
Für viele ist er ein tägliches Ärgernis: der Arbeitsweg. Das Pendeln zwischen Zuhause und der Arbeitsstätte kostet viel Zeit und, wenn es sich um eine viel befahrene Strecke handelt, auch durchaus Nerven. Wer dann auch noch in der Rush Hour vor sich hinschleicht, hadert des Öfteren mit seinem Schicksal und würde die Fahrtzeit viel lieber anders verbringen. Doch der tägliche Arbeitsweg ist ein notwendiges Übel.
Und damit dieser sich auch finanziell lohnt, kann durch die sogenannte Entfernungspauschale das zu versteuernde Einkommen reduziert werden. Die Pauschale wird also dem zu versteuernden Einkommen gegengerechnet und minimiert so die eigenen Abgaben. Wer hier bisher noch nichts mit der Entfernungspauschale zu tun hatte, der kann sich an einen Steuerberater wenden, um sich alles genau erläutern zu lassen. Wer das Glück hat und aus Bremen oder Umgebung zu kommen kann auf der Seite www.steuerberater-kanzleien-bremen.de nach einem Steuerberater suchen. Die anderen müssen mal eine Suchmaschine bemühen.
Denn wie immer im Steuerrecht gibt es auch hier wieder einige Feinheiten zu beachten, damit die Geltendmachung der Entfernungspauschale auch wirklich akzeptiert wird. Und wer möchte schon die Möglichkeit verstreichen lassen, sich zusätzliche Vorteile aus der Steuererklärung zu ziehen?
Kilometer für Kilometer
Die Kilometerzahl, die zwischen dem Zuhause und der Arbeitsstätte zurückgelegt wird, bildet die Grundlage für die Berechnung der Entfernungspauschale. Dabei ist jedoch zu beachten, dass hier nicht einfach irgendeine Wegstrecke gewählt werden kann. Angenommen, im selben Wohnort wohnen drei Arbeitnehmer, die jeden Tag zur selben Arbeitsstätte fahren. Jeder von ihnen hat jedoch seine eigene Route. In diesem Fall kann nicht jeder von ihnen seinen individuellen Weg geltend machen. Vielmehr akzeptiert das Finanzamt nur die kürzeste Strecke.
Als Pendler muss also ökonomisch gedacht werden. Es besteht zwar grundsätzlich auch die Ausnahmeregelung, dass auch dann die Entfernungspauschale gewährt wird, wenn ein Umweg gefahren wird, doch sind hierfür dann bestimmte Voraussetzungen nötig, wie zum Beispiel der Nachweis des exakten Zeitraums. Ein Steuerberater kann in einem solchen Fall genaue Auskunft geben. Wer sich zum Beispiel unsicher ist, wie es sich mit der Entfernungspauschale verhält, wenn Fahrgemeinschaften mit Kollegen gebildet werden, die jeweils Zuhause abgeholt werden was dann wiederum einen längeren Fahrtweg als nötig bedeutet, kann sich von seinem Steuerberater diesbezüglich beraten lassen.
Eine Beratung ist hier auch überaus sinnvoll, da das Finanzamt die gemachten Angaben selbstverständlich überprüft. Mittels eines Routenplaners kann so schnell festgestellt werden, ob es sich tatsächlich um die kürzeste Route handelt, die angegeben wurde. Sollten hier falsche Angaben gemacht worden sein, kann dies den Vorwurf der Steuerhinterziehung nach sich ziehen, da durch eine höhere Entfernungspauschale natürlich weniger Steuern zu zahlen sind.
Steuervorteile für Arbeitnehmer seit 2009
Das zuvor bekannte Kilometergeld wurde 2009 überarbeitet. Seitdem haben Arbeitnehmer die Möglichkeit, einen bestimmten Betrag pro Kilometer geltend zu machen, den sie zu ihrer Arbeitsstätte fahren. Aktuell liegt der Betrag bei 0,30 Euro pro Kilometer. Auch hier gibt es jedoch eine Höchstgrenze die steuerlich abgesetzt werden kann. Maximal sind dies 4.500 Euro.
Gut zu wissen ist auch, dass die Entfernungspauschale nicht nur für Auto oder Motorrad gilt, sondern unabhängig von dem gewählten Verkehrsmittel gewährt wird. Also auch wer mit dem Fahrrad, der Straßenbahn oder sogar zu Fuß seine Arbeitsstätte aufsucht, kann sich die Entfernungspauschale anrechnen lassen.
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