Wer sich dazu entscheidet, eine Photovoltaikanlage auf seinem privaten Haus zu installieren, der kann sich die angefallene Mehrwertsteuer vom Finanzamt wieder zurückholen. Aber immer nur dann, wenn der Strom auch in das öffentliche Stromnetz eingespeist wird. Also der Strom muss auf jeden Fall verkauft werden, um die Rückerstattung der Mehrwertsteuer zu kommen.
Zum Unternehmer werden mit einer Photovoltaikanlage
Wer nun also die Anlage installiert hat und den Strom verkauft, der wird zum Unternehmer, denn er regeneriert ja Umsätze und diese müssen angemeldet und versteuert werden. Dazu benötigt es eben einer Steuernummer, die beim Finanzamt beantragt wird.
Dem Finanzamt wird nun also die Mitteilung gemacht, dass die PV-Anlage installiert ist und das Finanzamt wird den Fragebogen zur steuerlichen Erfassung zusenden. Nachdem die erforderlichen Unterlagen dem Finanzamt eingereicht worden sind, wird das Finanzamt ihnen eine Steuernummer zuteilen. Um das Geld zu erhalten muss der Unternehmer eine Umsatzsteuervoranmeldung einreichen. Diese muss ab sofort, für 2 Jahre, monatlich abgegeben werden.
Die Umsatzsteuervoranmeldung ist immer am 10. nach Ablauf des Voranmeldezeitraums einzureichen. Die Abgabe muss immer über den elektronischen Weg erfolgen speziell über das Elster Programm. Dafür kann auf den Seiten der Finanzämter das Programm heruntergeladenen, oder auch die Elster CD beim Finanzamt angefordert werden. Jeder Unternehmer ist verpflichtetet, die Voranmeldung elektronisch abzugeben, nur ganz wenige Ausnahmen, erhalten die Genehmigung, zur Abgabe in Papierform. Vor der elektronischen Abgabe muss aber keiner Angst haben, denn das Programm erklärt perfekt.
Was ist noch wichtig zu beachten
Geht es um die Erstattung der Mehrwertsteuer, dann nimmt das Finanzamt einige Prüfungen vor. Es ist sehr wichtig, dass die Rechnung und auch der Vertrag mit dem Stromanbieter, immer auf die gleiche Person ausgestellt ist. Was also bedeuten soll, dass wenn der Vertrag auf den Ehemann läuft, dann muss auch die Rechnung auf den Mann ausgestellt sein.
Nur so wird es auch zu einer 100 % Erstattung des Vorsteuerbetrags kommen. Ist zum Beispiel die Rechnung auf die Ehefrau ausgestellt und der Vertrag läuft aber auf den Ehemann, dann wird das Finanzamt, nur 50 % des Vorsteuerbetrages erstatten. Daher ist es wichtig darauf acht zu geben, dass beide Urkunden, auf die gleiche Person ausgestellt sind.